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Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung vom 14. September 2026.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Rohrreinigung Baumgart, Inhaber Philipp Baumgart, Pfalzring 96, 67112 Mutterstadt (nachfolgend „wir" oder „uns") und unseren Auftraggebern (nachfolgend „Sie") über die in § 3 genannten Leistungen.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist, wer bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Einzelne Regelungen dieser Bedingungen gelten ausdrücklich nur gegenüber Verbrauchern oder nur gegenüber Unternehmern; das ist an der jeweiligen Stelle angegeben.
(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung in Textform zugestimmt. Das gilt auch dann, wenn wir die Arbeiten in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos ausführen.
(4) Individuell getroffene Vereinbarungen, insbesondere ein von uns erstelltes schriftliches Angebot, haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
§ 2 Vertragsschluss, Termine, Angebote
(1) Angaben auf unserer Website, in Verzeichnissen und in der Werbung sind unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn wir Ihren Auftrag annehmen. Die Annahme kann telefonisch, per WhatsApp, per E-Mail, über das Kontaktformular oder vor Ort durch Aufnahme der Arbeiten erfolgen.
(3) Angebote, die wir in Textform abgeben — insbesondere für Sanierungsarbeiten nach § 3 Abs. 1 lit. f — sind 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
(4) Termine vereinbaren wir ausschließlich unmittelbar mit Ihnen. Terminzusagen, die Vermittlungsportale oder sonstige Dritte in unserem Namen abgeben, binden uns nicht.
(5) Angaben zur voraussichtlichen Ankunftszeit bei eiligen Einsätzen sind Schätzungen und keine verbindlichen Fristen, weil sich der Verlauf eines laufenden Einsatzes nicht vorhersehen lässt. Verbindliche Termine vereinbaren wir ausdrücklich als solche.
(6) Unsere üblichen Arbeitszeiten sind Montag bis Samstag von 7:00 bis 18:00 Uhr. Einsätze außerhalb dieser Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen sind nach Absprache möglich; die Abrechnung richtet sich nach § 9 Abs. 4.
(7) Ereignisse höherer Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende Umstände — insbesondere Unwetter, Hochwasser, Streik, hoheitliche Anordnungen oder der Ausfall unseres Servicefahrzeugs — verlängern vereinbarte Termine und Fristen um die Dauer der Behinderung. Soweit uns das möglich ist, unterrichten wir Sie unverzüglich.
(8) Wer beauftragt, ist unser Vertragspartner. Der Vertrag kommt mit der Person zustande, die den Auftrag erteilt; sie schuldet die Vergütung. Das gilt auch dann, wenn sie nicht Eigentümerin des Objekts ist — etwa als Mieterin, Pächterin, Hausmeister oder Angehörige. Ob und in welchem Umfang die Kosten im Innenverhältnis von einem Dritten zu tragen sind, insbesondere von einem Vermieter oder einer Versicherung, berührt unseren Vergütungsanspruch nicht. Beauftragen mehrere Personen gemeinsam, haften sie als Gesamtschuldner.
(9) Beauftragung für einen Dritten. Möchten Sie den Auftrag im Namen eines Dritten erteilen — etwa als Hausverwaltung für eine Eigentümergemeinschaft —, teilen Sie uns das vor Beginn der Arbeiten mit und weisen Sie Ihre Vollmacht auf Verlangen nach. Ohne einen solchen Hinweis gehen wir davon aus, dass Sie im eigenen Namen handeln. Im Übrigen gilt § 179 BGB.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Wir erbringen folgende Leistungen:
a) Verstopfungsbeseitigung an Toiletten, Urinalen, Duschen, Waschbecken, Küchenspülen, Bodenabläufen und sonstigen Entwässerungsgegenständen; b) Rohr- und Kanalreinigung an Abwasserleitungen, die durch Fett, Ablagerungen oder Wurzeln beeinträchtigt sind — mit Teilspirale, Motorspirale, Hochdruckspülung oder Fräse, je nach Fall; c) TV-Kamerainspektion von Abwasserleitungen mit der Kanalkamera, auf Wunsch mit schriftlichem Protokoll; d) Rohr- und Kanalortung von Abwasserleitungen und Abwasserkanälen; e) Rückstausicherungen und Hebeanlagen: Einbau, Wartung und Reparatur von Rückstauklappen, Wartung, Reparatur und Einbau von Hebeanlagen; f) Rohr- und Kanalsanierung mit Kurzliner bis 3 m Länge am Stück.
(2) Weitere Arbeiten führen wir nach gesonderter Vereinbarung aus, insbesondere Fallrohr- und Strangreinigung im Mehrfamilienhaus, Reinigung von Regenrinnen und Regenfallrohren, Schachtreinigung, Rohraustausch, Wartungsverträge sowie Stellungnahmen gegenüber Versicherern.
(3) Nicht zu unserem Leistungsangebot gehören insbesondere: Dichtheitsprüfungen und deren Abnahme, Leckortung, Arbeiten an Fettabscheidern und Straßeneinläufen, die Abfuhr von Abwasser und Abfällen sowie die Trocknung nach Wasserschäden.
(4) Wir dürfen zur Erfüllung des Auftrags Dritte hinzuziehen, sofern dadurch der vereinbarte Ausführungsstandard gewahrt bleibt. Ihnen gegenüber bleiben wir verantwortlich.
(5) Auskünfte und Empfehlungen unserer Monteure zu Schadensursachen, Folgekosten oder dem weiteren Vorgehen beruhen auf dem Eindruck vor Ort. Sie sind fachliche Einschätzungen und ersetzen kein Sachverständigengutachten.
§ 4 Art der Leistung und Grenzen des Arbeitserfolgs
(1) Wir führen unsere Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und mit den dafür geeigneten Geräten aus. Geschuldet ist die fachgerechte Durchführung des im Einzelfall vereinbarten Verfahrens an der bezeichneten Leitung oder Anlage.
(2) Ob sich eine Leitung durch Reinigung wieder frei bekommen lässt, hängt von ihrem baulichen Zustand ab, den wir vor Beginn der Arbeiten nicht kennen können, weil er nicht einsehbar ist. Wir sagen deshalb nicht zu, dass jede Verstopfung mit den Mitteln der Rohr- und Kanalreinigung beseitigt werden kann. Der Erfolg kann insbesondere ausbleiben bei
- gebrochenen, eingestürzten, verrotteten oder in sich verschobenen Leitungen,
- Muffenversätzen und Rohrbrüchen,
- entgegen den anerkannten Regeln der Technik verlegten Leitungen, etwa Abzweigen mit einem Einlaufwinkel von mehr als 45 Grad, in die ein Werkzeug nicht geführt werden kann,
- starkem Wurzeleinwuchs,
- fehlenden, falschen oder nicht auffindbaren Anschlüssen und Revisionsöffnungen,
- Fremdkörpern und Verstopfungsmaterial, das widerstandsfähiger ist als das Rohrmaterial selbst.
(3) Wir sagen ebenfalls nicht zu, dass eine gereinigte Leitung dauerhaft frei bleibt. Wie schnell sich erneut Ablagerungen bilden, hängt vom Zustand der Leitung, vom Gefälle und vom Nutzungsverhalten ab.
(4) Zeigt sich während der Arbeiten ein Umstand nach Absatz 2, teilen wir Ihnen das mit, bevor wir weiterarbeiten, und stimmen das weitere Vorgehen mit Ihnen ab. Die Abrechnung richtet sich in diesem Fall nach § 8.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Zugang. Sie verschaffen unseren Monteuren ungehinderten und gefahrlosen Zugang zum Einsatzort und zu allen Teilbereichen der Anlage — in allen betroffenen Räumen und Geschossen, einschließlich Revisionsöffnungen, Schächten, Abläufen und Kellerräumen. Kosten des Zugangs, etwa Parkgebühren oder Gebühren für Zugangskarten, tragen Sie.
(2) Ansprechpartner. Sie oder eine von Ihnen bevollmächtigte Person (zum Beispiel der Hausmeister) müssen während der Arbeiten erreichbar sein und den Arbeitsnachweis nach § 11 zeichnen können.
(3) Informationen. Vor Beginn der Arbeiten teilen Sie uns unaufgefordert alles mit, was Sie über die Anlage wissen oder wissen müssen, insbesondere
- das Rohrmaterial, soweit bekannt (Guss, Steinzeug, Stahl, Kunststoff, Blei, Asbestzement/Eternit),
- den Leitungsverlauf sowie vorhandene Pläne, Zeichnungen und frühere Kameraaufnahmen,
- vorhandene Hebeanlagen, Rückstauklappen, Pumpen und Schieber,
- verdeckte, überbaute oder zugestellte Revisionsöffnungen,
- bekannte Vorschäden an der Anlage,
- frühere eigene oder fremde Versuche, das aktuelle Problem zu lösen, und deren Ergebnis — einschließlich steckengebliebener Werkzeuge.
(4) Stilllegung. Während der Arbeiten darf die Entwässerungsanlage nicht benutzt werden. In Mehrfamilienhäusern und Gewerbeobjekten sorgen Sie dafür, dass auch andere Nutzer sie nicht benutzen.
(5) Strom und Wasser. Sie stellen uns Strom (230 V) und Wasser in zumutbarer Entfernung vom Einsatzort unentgeltlich zur Verfügung.
(6) Genehmigungen und Verkehrssicherung. Erforderliche behördliche Genehmigungen und Erlaubnisse, insbesondere für Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum, sind rechtzeitig von Ihnen beizubringen. Wir sichern die unmittelbare Arbeitsstelle mit Warnleuchte und Leitkegeln; eine darüber hinausgehende Verkehrssicherung ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
(7) Berechtigung. Sie sichern uns zu, zur Beauftragung von Arbeiten an der betroffenen Anlage berechtigt zu sein. Sind Sie Mieter, holen Sie die Zustimmung des Eigentümers oder der Hausverwaltung ein, soweit sie erforderlich ist. Ihre Zahlungspflicht richtet sich unabhängig davon nach § 2 Abs. 8.
(8) Folgen. Wird uns die Ausführung durch die Verletzung dieser Pflichten unmöglich gemacht, erschwert oder verzögert, tragen Sie die dadurch entstehenden Mehrkosten, insbesondere für Wartezeiten und zusätzliche Anfahrten. Wartezeiten, die wir nicht zu vertreten haben, rechnen wir wie Arbeitszeit nach § 9 ab.
§ 6 Gefährliche Stoffe
(1) Vor Beginn der Arbeiten teilen Sie uns mit, welche gefährlichen oder wassergefährdenden Stoffe in die Anlage eingebracht wurden oder sich dort befinden. Dazu zählen insbesondere chemische Abflussreiniger, Säuren, Laugen, Lösungsmittel, Gifte, Gase, größere Mengen Öl oder Fett sowie scharfkantige Fremdkörper.
(2) Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Einsatz eines chemischen Abflussreinigers bereits einige Tage zurückliegt. Solche Mittel stehen regelmäßig unverdünnt im Siphon oder in der Leitung und führen beim Öffnen zu Verätzungen.
(3) Ist mit besonderer Gefahr zu rechnen, stellen Sie uns geeignete Reinigungs- und Desinfektionsmittel unentgeltlich zur Verfügung.
(4) Wir dürfen die Arbeiten ablehnen oder abbrechen, wenn eine Gefährdung unserer Mitarbeiter oder Dritter nicht auszuschließen ist. Die bis dahin angefallene Vergütung bleibt geschuldet.
(5) Unterbleibt eine Mitteilung nach Absatz 1 oder ist sie unrichtig oder unvollständig, haften Sie uns für die daraus entstehenden Schäden und Mehraufwendungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 7 Ausführung der Arbeiten
(1) Die Auswahl der Maschinen und Werkzeuge, des Ansatzpunktes und der Vorgehensweise obliegt im Rahmen des erteilten Auftrags uns. Wir arbeiten so materialschonend, wie es die Aufgabe zulässt.
(2) Wir dürfen den Auftrag ablehnen oder die Arbeiten abbrechen, wenn die Ausführung nach unserer fachlichen Einschätzung zu unverhältnismäßigen Schäden an der Anlage führen würde oder aus Gründen der Arbeitssicherheit nicht vertretbar ist. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Werden während der Arbeiten Leistungen erforderlich, die nicht beauftragt sind, führen wir sie nur nach Ihrer Zustimmung aus. Bei Gefahr im Verzug dürfen wir das Erforderliche veranlassen und unterrichten Sie unverzüglich.
(4) Dichtungen tauschen wir aus, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten erforderlich ist. Die Erneuerung von Silikonfugen sowie die Neumontage von Siphons oder Sanitärobjekten sind nicht Bestandteil der Reinigungsleistung.
(5) Sanierungsarbeiten nach § 3 Abs. 1 lit. f führen wir ausschließlich auf Grundlage eines gesonderten Angebots aus, nicht nach Stundensatz.
§ 8 Erfolgloser oder abgebrochener Einsatz
(1) Stellt sich heraus, dass die Leitung mit den Mitteln der Rohr- und Kanalreinigung nicht frei zu bekommen ist (§ 4 Abs. 2), teilen wir Ihnen das vor Ort mit, bevor wir weiterarbeiten. Sie entscheiden dann, ob wir die Arbeiten mit einem anderen Verfahren fortsetzen oder beenden.
(2) In diesem Fall berechnen wir ausschließlich die tatsächlich aufgewendete Zeit nach § 9 sowie eine gegebenenfalls anfallende Anfahrtspauschale nach § 9 Abs. 5. Eine darüber hinausgehende Pauschale berechnen wir nicht.
(3) Soweit es die Verhältnisse zulassen, klären wir innerhalb der ohnehin aufgewendeten Zeit mit Kanalkamera oder Ortungsgerät, woran der Einsatz gescheitert ist, und teilen Ihnen das Ergebnis mit. Dafür berechnen wir keinen gesonderten Posten. Steht die Leitung voll Wasser, ist eine Kamerabefahrung nicht möglich; wir orten in diesem Fall die Stelle, an der die Leitung nicht weiter befahrbar ist.
(4) Können wir mit den Arbeiten aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, nicht beginnen, gilt § 14 Abs. 3.
§ 9 Preise und Abrechnung
(1) Es gelten unsere zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preise. Auf unserer Website unter „Preise" ermittelt der Preisrechner daraus — aus dem Stundensatz, den Zuschlägen nach Absatz 4 und der Anfahrtspauschale nach Absatz 5 — einen Richtwert für Ihren Einsatz; dieser Richtwert ist unverbindlich und kein Angebot. Die einzelnen Preise nennen wir Ihnen auf Nachfrage. Geben wir ein Angebot in Textform ab, ergeben sich die Preise aus dem Angebot.
(2) Gegenüber Verbrauchern sind alle Preise Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Abrechnung nach Zeitaufwand. Der Stundensatz setzt sich aus zwei Positionen zusammen:
- dem Servicefahrzeug einschließlich sämtlicher Gerätschaften — Teil- und Motorspiralen, Kanalkamera, Ortungsgerät, Hochdruckspüler, Wassersauger und Standardwerkzeug —, und
- dem Monteur.
Die erste angefangene Stunde wird stets voll berechnet. Danach wird je angefangene halbe Stunde abgerechnet; beide Positionen werden dabei hälftig angesetzt. Die Zeit für An- und Abfahrt ist keine Arbeitszeit und wird nicht berechnet.
(4) Zuschläge. Für Arbeiten Montag bis Samstag außerhalb der Zeit von 7:00 bis 18:00 Uhr berechnen wir einen Zuschlag von 50 %, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen einen Zuschlag von 100 %. Die Zuschläge werden ausschließlich auf den Monteuranteil erhoben, nicht auf den Anteil für das Servicefahrzeug. Maßgeblich sind die am Einsatzort geltenden gesetzlichen Feiertage und der Zeitpunkt, zu dem wir mit den Arbeiten beginnen. Der Preisrechner nach Absatz 1 berücksichtigt sie im Richtwert.
(5) Anfahrt. Liegt der Einsatzort in Rheinland-Pfalz und beträgt die Fahrstrecke ab unserem Betriebssitz nicht mehr als etwa 20 km, berechnen wir keine Anfahrt. Ist die Fahrstrecke länger oder liegt der Einsatzort in einem anderen Bundesland, berechnen wir eine einmalige Anfahrtspauschale, unabhängig von der Dauer des Einsatzes; der Preisrechner nach Absatz 1 berücksichtigt sie im Richtwert.
(6) Zweiter Monteur. Der Einsatz eines zweiten Monteurs erfolgt nur nach Absprache und wird ausschließlich mit dem Monteursatz berechnet; ein zweites Fahrzeug wird nicht berechnet.
(7) Material und die Entsorgung des bei den Arbeiten anfallenden Materials sind im Stundensatz nicht enthalten und werden gesondert nach Aufwand berechnet.
(8) Spezialgeräte, die nicht zur Ausstattung des Servicefahrzeugs gehören, setzen wir nur nach vorheriger Absprache mit Ihnen ein — entweder auf Grundlage eines Angebots oder nach Abstimmung vor Ort. Die dafür anfallenden Kosten sind Gegenstand dieser Absprache.
(9) Bei Aufträgen, deren Ausführung länger als zehn Arbeitstage dauert, dürfen wir Abschlagszahlungen verlangen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den bereits erbrachten Leistungen stehen.
(10) Gegenüber Unternehmern dürfen wir bei Neukunden oder bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.
§ 10 Zahlung, Zahlungsarten, Verzug
(1) Privatkunden zahlen unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten vor Ort bargeldlos über unser Kartenlesegerät. Akzeptiert werden Girocard (EC-Karte), Visa, V Pay, Mastercard, Maestro, American Express, Diners Club, Discover, JCB und UnionPay sowie kontaktlose Zahlungen per Apple Pay, Google Pay und Samsung Pay. Maßgeblich ist der Umfang, den unser Kartenlesegerät zum Zeitpunkt der Zahlung unterstützt. Gewerbekunden, Hausverwaltungen und öffentliche Auftraggeber erhalten eine Rechnung.
(2) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig. Ist im Einzelfall ein längeres Zahlungsziel vereinbart, gilt dieses; das ist insbesondere bei Hausverwaltungen sowie gewerblichen und öffentlichen Auftraggebern möglich.
(3) Sind Sie Verbraucher, kommen Sie in Verzug, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlen und wir Sie in der Rechnung auf diese Folge besonders hingewiesen haben; im Übrigen tritt Verzug mit Mahnung ein. Unternehmer kommen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug.
(4) Im Verzug schulden Sie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB). Gegenüber Unternehmern tritt die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB hinzu. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten; der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt Ihnen offen.
(5) Aufrechnen können Sie nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht Ihnen nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(6) Eigentumsvorbehalt. Von uns geliefertes Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, soweit es nicht durch den Einbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder Gebäudes geworden ist.
(7) Rechnung an einen Dritten. Auf Wunsch stellen wir die Rechnung an einen von Ihnen benannten Dritten aus, etwa an den Vermieter, die Hausverwaltung oder eine Versicherung. Das ist eine Gefälligkeit und ändert nichts daran, dass Sie uns die Vergütung schulden, solange der Dritte den Vertrag nicht ausdrücklich übernimmt oder ihm beitritt. Zahlt der Dritte nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, können wir uns wieder an Sie halten.
§ 11 Abnahme und Arbeitsnachweis
(1) Nach Abschluss der Arbeiten prüfen wir das Ergebnis gemeinsam mit Ihnen. Wir dokumentieren die ausgeführten Arbeiten, die aufgewendete Zeit und das verwendete Material auf einem Arbeitsnachweis, den Sie oder Ihr Bevollmächtigter unterzeichnen. Eine Ausfertigung erhalten Sie.
(2) Die Unterschrift bestätigt die ausgeführten Arbeiten und die aufgewendete Zeit. Erkennbare Mängel sollten Sie uns nach Möglichkeit bereits vor Ort mitteilen, damit wir sie sofort beheben können.
(3) Im Übrigen gilt § 640 BGB. Die Leistung gilt insbesondere als abgenommen, wenn wir Ihnen nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und Sie die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigern. Sind Sie Verbraucher, weisen wir Sie zusammen mit der Fristsetzung in Textform auf diese Folge hin.
§ 12 Mängelansprüche
(1) Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bitte zeigen Sie uns Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung an — telefonisch, per WhatsApp, per E-Mail oder in sonstiger Textform. Für Unternehmer gilt zusätzlich § 377 HGB.
(3) Bei einem Mangel haben wir zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Sie geben uns dafür die erforderliche Zeit und Gelegenheit.
(4) Ein Mangel unserer Leistung liegt nicht vor, wenn eine erneute Beeinträchtigung auf Umständen beruht, die wir nicht zu vertreten haben — insbesondere auf dem baulichen Zustand der Anlage im Sinne von § 4 Abs. 2, auf nach unserem Einsatz neu eingebrachten Fremdkörpern oder auf erneuten Ablagerungen infolge der Nutzung.
(5) Verjährung. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gegenüber Unternehmern verjähren Mängelansprüche in einem Jahr ab Abnahme; das gilt nicht für Arbeiten an einem Bauwerk, nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und nicht in den Fällen des § 13 Abs. 1.
(6) Haben Sie ohne unsere Zustimmung selbst oder durch Dritte nachgebessert, entfallen Mängelansprüche insoweit, als uns dadurch die Feststellung oder die Beseitigung des Mangels unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
§ 13 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
(4) Klarstellung. Nicht zu vertreten haben wir insbesondere Schäden, deren Ursache im vorhandenen Zustand der Anlage liegt und die auch bei fachgerechter Ausführung nicht vermeidbar waren, namentlich bei
a) defekten, verrotteten, rissigen, brüchigen oder entgegen den anerkannten Regeln der Technik verlegten Leitungen, b) austretenden Inhalten der Anlage, c) Spiralen, Schläuchen, Stäben und sonstigen Werkzeugen, die infolge eines Rohrbruchs, eines Muffenversatzes oder eines Fremdkörpers in der Anlage stecken bleiben oder verloren gehen, d) Ablagerungen oder Verstopfungen aus Material, das widerstandsfähiger ist als das Rohrmaterial selbst, e) Anlagenteilen, die uns nicht zugänglich gemacht wurden oder deren Verlauf uns entgegen § 5 Abs. 3 nicht mitgeteilt wurde, f) gefährlichen Stoffen, die uns entgegen § 6 nicht mitgeteilt wurden.
Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(5) TV-Kamerainspektion und Ortung. Kameraaufnahmen geben den Zustand der Leitung zum Zeitpunkt der Befahrung wieder, soweit er mit der Kamera erkennbar war. Ortungsergebnisse zu Lage und Tiefe beruhen auf einem Messverfahren; verfahrensbedingte Abweichungen sind möglich, in der Nähe von Metallteilen, Bewehrung sowie Strom- und Bahnleitungen auch in größerem Umfang. Vor Erd- und Aufbrucharbeiten sind die Maße durch den ausführenden Betrieb zu überprüfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Mitarbeiter sowie unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
§ 14 Terminabsage — keine Stornogebühr
(1) Sie können einen vereinbarten Termin jederzeit und ohne Angabe von Gründen absagen. Wir berechnen dafür keine Storno- oder Ausfallgebühr.
(2) Das gilt auch dann, wenn Sie absagen, während wir bereits auf der Anfahrt sind oder nachdem wir am Einsatzort eingetroffen sind, solange mit den Arbeiten noch nicht begonnen wurde. Wir bitten in diesem Fall lediglich um eine kurze Nachricht.
(3) Treffen wir zum vereinbarten Termin niemanden an oder wird uns der Zugang zur Anlage nicht ermöglicht, berechnen wir die Anfahrtspauschale nach § 9 Abs. 5 sowie eine Wartezeit nach § 5 Abs. 8. Arbeitszeit, die nicht angefallen ist, berechnen wir nicht.
§ 15 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb unserer Geschäftsräume — insbesondere bei Ihnen zu Hause — oder ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Telefon, WhatsApp, E-Mail, Kontaktformular) geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung in Anlage 1.
(2) Ausnahme bei dringenden Reparaturarbeiten. Das Widerrufsrecht besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB nicht, wenn Sie uns ausdrücklich aufgefordert haben, Sie aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen. Das ist der typische Fall einer Verstopfung, die sofort beseitigt werden muss. Wir halten Ihre Aufforderung auf dem Arbeitsnachweis fest.
(3) Beauftragen Sie bei einem solchen Besuch Leistungen, die über die dringende Reparatur hinausgehen — etwa eine Kamerainspektion zu Dokumentationszwecken, den Einbau einer Rückstausicherung oder eine Sanierung —, besteht für diese Leistungen ein Widerrufsrecht nach Absatz 1.
(4) Beginn der Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist. Sollen wir mit den Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, benötigen wir dafür Ihr ausdrückliches Verlangen. Bei Verträgen, die außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossen werden, muss uns dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden; dafür ist auf unserem Auftrags- und Arbeitsnachweis ein eigenes Feld vorgesehen, von dem Sie eine Ausfertigung erhalten. Widerrufen Sie anschließend, schulden Sie Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen (§ 357a Abs. 2 BGB).
(5) Erlöschen des Widerrufsrechts. Bei einer Dienstleistung erlischt das Widerrufsrecht, wenn wir die Leistung vollständig erbracht haben und wir mit der Ausführung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben und zugleich Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verlieren.
(6) Gegenüber Unternehmern besteht kein Widerrufsrecht.
§ 16 Bild- und Videoaufnahmen
(1) Zur Dokumentation und zur Qualitätssicherung fertigen wir Kameraaufnahmen aus dem Inneren der Leitungen sowie Fotos der Arbeitsstelle an. Auf Wunsch erhalten Sie diese Aufnahmen sowie ein schriftliches Protokoll.
(2) Wir geben diese Aufnahmen nicht ohne Ihre Zustimmung an Dritte weiter. Ausgenommen ist die Weitergabe an Behörden oder Gerichte, soweit wir dazu verpflichtet sind, sowie die Verwendung zur Wahrung oder Verteidigung eigener Rechtsansprüche.
(3) Für eine Verwendung auf unserer Website oder in unserer Werbung holen wir vorab Ihre gesonderte Einwilligung ein. Solche Aufnahmen zeigen keine Hausnummern, Namensschilder oder Personen.
(4) Kameraaufnahmen im Rahmen eines Reinigungsauftrags dienen der Ursachenklärung und der Qualitätskontrolle. Sie ersetzen keine Zustandserfassung nach den einschlägigen technischen Regelwerken und keine Dichtheitsprüfung.
§ 17 Datenschutz
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich zur Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist oder wir gesetzlich dazu verpflichtet sind. Einzelheiten und Ihre Rechte finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
§ 18 Verbraucherstreitbeilegung
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern bleiben zwingende Schutzvorschriften des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unberührt.
(2) Erfüllungsort für unsere Leistungen ist der Einsatzort, für Zahlungen unser Geschäftssitz.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz. Wir sind berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Absprachen mit unseren Monteuren, die über den erteilten Auftrag hinausgehen, werden erst mit unserer Bestätigung in Textform wirksam; § 305b BGB bleibt unberührt.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Anlage 1 — Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
> Rohrreinigung Baumgart, Inhaber Philipp Baumgart > Pfalzring 96, 67112 Mutterstadt > Telefon 0174 5671673 > E-Mail info@rohrreinigung-baumgart.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ausschluss des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen, bei denen Sie uns ausdrücklich aufgefordert haben, Sie aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB).
Anlage 2 — Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
> An > Rohrreinigung Baumgart, Inhaber Philipp Baumgart > Pfalzring 96, 67112 Mutterstadt > E-Mail: info@rohrreinigung-baumgart.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (\*) den von mir/uns (\*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung:
_______________________________________________
Bestellt am (\*) / erhalten am (\*): _____________
Name des/der Verbraucher(s): _____________
Anschrift des/der Verbraucher(s): _____________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): _____________
Datum: _____________
(\) Unzutreffendes streichen.*